Harter Shutdown BRD
Strategien > Corona Pandemie
Harter Shutdown CORONA2021A-P/BRD
inkl.10tägiger flächendeckender Test-Kampagne gegen SARS-CoV-2 für die BRD
1. Die Durchführung des harten Shutdowns
1. Für einen erfolgreichen und vor allem zielführenden Shutdown ist es erforderlich die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum der Test-Kampagne, also für mindestens 10 Tage komplett hermetisch abzuriegeln. Hierzu sind alle Zufahrtsstraßen zum benachbarten Ausland abzusperren und unter Einsatz von Polizei und/oder Bundeswehr 24/10 zu überwachen.
2. Außerdem ist der Bahn-, Flug- und Schiffsreiseverkehr für diesen Zeitraum in gleichem Umfang einzustellen und zu überwachen. Der ÖPNV ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich. Für Pendler nach Artikel 1 Punkt 4 muss evtl. ein Shuttleservice in Betracht gezogen werden und das Zu- und Entsteigen an den Landesgrenzen genau zu überwachen. Ratsam wäre hierbei sicherlich eine Beurlaubung von Pendlern, wenn keine dringe Notwendigkeit eines Arbeitseinsatzes für den Testzeitraum besteht.
Alternativ können Pendler für den Testzeitraum auch gemäß Artikel 6 untergebracht werden.
3. Ausgenommen hierzu ist der kontrollierte Warenverkehr für Arznei- und Lebensmittel. Dieser muss aber ebenfalls durch verbindliche sowie tägliche Tests durchgeführt werden. Eine Verweildauer über 24 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet zu einem wiederholten Test. Außerdem sind ein eindeutiger Nachweis der Identität verpflichtend sowie die aktuelle Handynummer des/der Fahrers/in zeitgenau zu erfassen.
4. Eine Ausnahmeregelung für Pendler gilt nur für besonders systemrelevante Berufsgruppen und sind nach Artikel 1 Punkt 3 zu behandeln. Zu den besonders systemrelevanten Berufsgruppen zählen ausschließlich:
a. Mitarbeiter/innen der medizinischen Versorgung
b. Mitarbeiter/innen der Personenpflege
c. Mitarbeiter/innen der Feuerwehren und Rettungsdienste
d. Mitarbeiter/innen der Polizei
e. Mitarbeiter/innen bzw. Soldaten der Bundeswehr
f. Mitarbeiter/innen des Zolls
g. Mitarbeiter/innen von Organisationen zur Gefahrenabwehr, wie THW
h. Mitarbeiter/innen von krisenrelevanten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wie RKI, Paul Ehrlich usw.
i. Mitarbeiter/innen von systemrelevanten Behörden sowie städtischer Betriebe
j. Mitarbeiter/innen der Wasser- und Energieversorgung
k. Mitarbeiter/innen von Logistikzentren, welche ausschließlich zur Versorgung von Arzneimitteln, medizinischen Gütern
und Lebensmitteln notwendig sind
l. Mitarbeiter/innen von Raststätten
5. Reiserückkehrer/innen müssen bis zu einem noch festzulegenden Stichtag (spätestens 48 Stunden vor dem Shutdown) in der Bundesrepublik Deutschland eintreffen. Eine Sonderregelung ist nicht zielführend und bedarf keiner Notwendigkeit. Für eine frühzeitige Rückkehr nach Deutschland darf der Reiseveranstalter keine Zusatzkosten in Rechnung stellen, sondern muss sogar verbindlich im Sinne der Bekämpfung der Pandemie als Unterstützer in die Pflicht genommen werden.
6. Menschen, welche in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, zwar als Bürger/innen erfasst sind, aber keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben werden für 4 Wochen in Hotels untergebracht und über einen Shuttleservice täglich zu den Testzentren gefahren. Je nach Verfügbarkeit der Testzentren werden die Tests alternativ durch Pflegedienste übernommen. Eine weitere Möglichkeit wären mobile Testzentren, welche gemäß Strategiepapier zu einer flächendeckenden Impf-Kampagne vorgezogen werden könnten.
1. Schließungen/Ausnahmebetrieb
1. Grundsätzlich sind für den Testzeitraum alle nicht systemrelevanten Betriebe und Einrichtungen komplett zu schließen. Hierzu zählen auch Baustellen und landwirtschaftliche sowie Lebensmittel verarbeitende Betriebe jeglicher Art. Das Personal von Baustellen ist für diesen Zeitraum freizustellen. Fachkräfte aus dem Ausland müssen bis spätestens 48 Stunden vor Beginn des Shutdowns in der Bundesrepublik Deutschland verlassen haben. Eine Ausnahmeregelung ist hierzu nicht vorgesehen und wäre nicht zielführend.
2. Ausgenommen von einer Schließung sind grundsätzlich alle Betriebe und Einrichtung gemäß Artikel 1 Punkt 4 wie folgt:
a. Kranken- und Pflegeeinrichtungen
b. Arztpraxen außer kosmetische Praxen
c. Apotheken und Drogerien
d. Optiker und Sanitätshandel
e. Lebensmittelgeschäfte, welche ihren Ursprung auch bereits vor der Pandemie als diese eingetragen hatten. Modeläden
mit Toilettenpapier und Champagner sind z.B. nicht zulässig.
f. Bau- und Handwerks-Notdienste (ausschließlicher Außendienst zur Regulierung nicht aufschiebbarer Arbeiten, wie
Rohrbrüche, Feuerschäden etc.)
g. Zentrallager zur Versorgung von Lebensmitteln und medizinischen Gütern
h. Raststätten (ausschließlich nur zur Versorgung systemrelevanter Berufsgruppen. Hierzu zählen ebenso ausschließlich
Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte, Taxifahrer/innen sowie Bus- und LKW-Fahrer/innen)
i. Campingplätze (Ausschließlich für Dauercamper. Hierzu zählen auch Neuankömmlinge, welche durch die Pandemie
kurzfristig ohne festen Wohnsitz sind)
j. Private Lieferdienste für Speisen sind nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht ausschließlich bei bereits bestehenden
Arrangements zur Verpflegung alter und hilfsbedürftiger Menschen, wie z.B. Essen auf Rädern.
k. Der ÖPNV bleibt für offizielle Fahrten zu o.g. Arbeitsstätten, zu Arztbesuchen und Testzentren sowie Einkäufen gemäß
Artikel 2 Punkt 3,4 und 5 zulässig. Gleiches gilt für Taxifahrten. Hier ist eine Aussetzung der Ticketkontrollen aus
hygienischen Gründen (Infektionsgefahren durch Ticketautomaten etc.) auszusetzen und durch Zugangskontrollen der
unter Artikel 8 aufgeführten Transponder-Armbänder und/oder Permanent-App zu ersetzen.
1. Überwachung/Zugangskontrollen
1. Um zu gewährleisten, dass ausschließlich nur erfasste und registrierte Bürgerinnen und Bürger mit einem positiven Testergebnis sowie gemäß den gültigen Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sich unter Artikel 1 Punkt 4 befinden und sich in unter Artikel 1 Punkt 5 bewegen sind neben einer bestmöglichen Überwachung auch kompromisslose Zugangskontrollen dringend notwendig.
2. Für den Shutdown bzw. die offizielle Ausgabe der Test-Kid`s, für die sich eine Ausgabezeit inkl. Registrierung von 48 Stunden durchgängig empfiehlt, empfiehlt sich eine Vorlaufzeit von 72 Stunden sodass eine offizielle Schließung nach 120 Stunden erfolgen kann. Somit ist eine realistische Umsetzung von Artikel 1 Punkt 5 möglich sowie wird Personen, welche sich nicht legitim nach den Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland befinden die Möglichkeit einer Selbstmeldung eingeräumt.
3. Hinweisen von Seiten besorgter Bürgerinnen und Bürger zu Personen, welche nicht den gültigen Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, werden konsequent und kompromisslos nachgegangen. Dies gilt besonders während dem Shutdown. Personen, welche nicht den gültigen Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und während dem Shutdown durch Fremdeinwirkung der Justiz zugeführt werden sind gemäß Notstandsverordung ohne Verzögerung ihrem Ursprung zurückzuführen.
4. Personen, welche sich während dem Shutdown gegen die vorgegebenen Maßnahmen stellen und öffentlichen Widerstand leisten sind sicherzustellen und den Testzentren zuzuführen. Hier sollte eine Überlegung zu einer vorübergehenden Unterbringung unter Beaufsichtigung in Betracht gezogen werden zumal unter Berücksichtigung das, dass gesundheitliche Allgemeinwohl aller sowie die Bekämpfung einer Todbringenden Krankheit vor allem anderen, sogar vor den Grundrechten steht, zumal jegliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Überlebens allererstes Grundrecht ist.
5. Sämtliche in Artikel 2 Punkt 2 aufgeführte Einrichtungen und Betriebe verpflichten sich zu Zugangskontrollen. Diese könnten ggfls. über Transponder-Armbänder und/oder eine Permanent-App mit einem Zeitstempel versehen werden. Gleiches gilt für den ÖPNV.
6. Registrierte Bürgerinnen und Bürger dürfen sich in ihrer Freizeit maximal 4 Mal je 20 Minuten täglich außerhalb ihres Wohnobjektes bewegen. Empfehlenswert wäre hierzu ein festgelegter Radius.
Ausnahmen zu dieser Regelung bestehen wie folgt:
a. Arztbesuche
b. Arbeit gemäß Artikel 1 Punkt 4
c. An- und Abreisen Testzentren
d. Einkäufe und notwendige Besuche gemäß Artikel 2 Punkt 2
e. Hundebesitzer/innen, deren Hunde akute Darm- oder Blasenbeschwerden aufweisen
1. Erweiterter Harter Shutdown
Überlegenswert wäre eine übergangslose Impf-Kampagne gemäß unserem Strategiepapier zu einer flächendeckenden Impf-Kampagne unter Anwendung dieser Strategie
Das Strategiepapier
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Unsere Kinder brauchen Freiheiten
Gerade Kinder und Jugendliche müssen unsere Welt, ihre Natur und das Leben erleben. Freiheiten erleben, greifen und begreifen formen uns als soziale sowie emphatische Individuen. Grenzen müssen sichtbar und greifbar sein ohne einem ständigen Hausarrest ausgesetzt zu sein. Denn nur so können aus Kindern kleine Menschen und letztendlich zivilisierte Erwachsene werden, welche Träume zu Innovationen machen und unsere Welt weiter voranbringen.
Helfen Sie mit aus dieser Krise eine neue Freiheit zu gewinnen und ebenso neue Chancen zu bilden.
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